Seit dem 12. August 2026 gilt die neue europäische Verpackungsverordnung PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation, EU 2025/40).
In Deutschland wird sie durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ergänzt. Die neuen Regelungen lösen das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ab.
Ziel der PPWR ist es, Verpackungsabfälle zu vermeiden, Verpackungen recyclingfähiger zu gestalten, den Einsatz von Ressourcen zu reduzieren und die Kreislaufwirtschaft innerhalb der EU zu stärken.
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die typischerweise erst an der Verkaufsstelle mit Ware befüllt werden und die Übergabe an den Endabnehmer ermöglichen oder unterstützen.
Hierzu können beispielsweise gehören:
Für Serviceverpackungen gelten seit dem 12. August 2026 teilweise neue Verantwortlichkeiten.
Die PPWR unterscheidet insbesondere zwischen Erzeuger und Hersteller.
Der Erzeuger ist für die Konformität der Verpackung mit den Anforderungen der PPWR verantwortlich. Hierzu gehören unter anderem die erforderliche technische Dokumentation und die Konformitätserklärung.
Der Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) ist insbesondere für die Finanzierung der Sammlung und Verwertung der betreffenden Verpackungsabfälle verantwortlich.
Je nach Lieferkette und Gestaltung der Verpackung können diese Rollen bei unterschiedlichen Unternehmen oder beim selben Unternehmen liegen.
Wer nach den gesetzlichen Vorgaben für systembeteiligungspflichtige Verpackungen verantwortlich ist, muss insbesondere:
Bereits bestehende LUCID-Registrierungen bleiben grundsätzlich bestehen. Unternehmen sollten jedoch prüfen, ob ihre hinterlegten Angaben aufgrund der neuen PPWR-Regelungen angepasst werden müssen.
Unter dem bisherigen Verpackungsgesetz konnten Letztvertreiber bei Serviceverpackungen ihre Systembeteiligungspflicht häufig dadurch erfüllen, dass sie bereits vorbeteiligte („vorlizenzierte“) Serviceverpackungen bei ihrem Lieferanten kauften.
Diese Möglichkeit besteht seit dem 12. August 2026 in den meisten Fällen nicht mehr.
Insbesondere wenn Sie Serviceverpackungen mit Ihrem eigenen Namen, Logo oder Ihrer eigenen Marke bestellen, können Sie nach den neuen Regelungen selbst für die Verpackung verantwortlich sein.
Auch bei neutralen Serviceverpackungen hängt die Verantwortlichkeit von der konkreten Lieferkette und davon ab, wer nach der PPWR als Erzeuger bzw. Hersteller gilt.
Eine Vorverlagerung der Systembeteiligung auf einen Vorvertreiber ist nach dem VerpackDG nur noch in bestimmten Ausnahmefällen möglich.
Bitte prüfen Sie, welche Rolle Ihr Unternehmen nach der PPWR für die verwendeten Serviceverpackungen einnimmt.
Gerne stellen wir Ihnen die für unsere Verpackungen verfügbaren Informationen zu Material, Gewicht und Zusammensetzung zur Verfügung, damit Sie Ihre verpackungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllen können.
Bitte beachten Sie: Ob und welche gesetzlichen Pflichten für Ihr Unternehmen bestehen, hängt von der konkreten Liefer- und Verwendungssituation ab. Die entsprechenden Verpflichtungen können daher nicht pauschal für alle Kunden und Serviceverpackungen bestimmt werden.
Für weitere Fragen zu unseren Produkten und den verfügbaren Verpackungsdaten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Hinweis: Die vorstehenden Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar.